Arbeiten an elektrischen Anlagen

  • An elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die unter Spannung stehen, darf in der Regel nicht gearbeitet werden.
  • Um den spannungsfreien Zustand zu gewährleisten, sind die 5 Sicher­heitsregeln zu beachten.

1. Freischalten

  • Vor Beginn der Arbeiten ist die Arbeitsstelle eindeutig festzulegen und zu kennzeichnen.
  • Die Teile der Anlage, an denen gearbeitet werden soll, müssen frei­geschaltet werden.
  • Bei manchen Anlagen (z. B. Beleuchtungsanlagen) reicht es häufig nicht aus, nur den Aus­schalter zu betätigen. Daher sind bei Arbei­ten an solchen Anlagen Leitungsschutzschalter auszuschalten und Sicherungs­einsätze herauszunehmen.

2. Gegen Wiedereinschalten sichern

  • Sofort nach dem Freischalten müssen alle Betriebsmittel (Schalter, Sicherungen etc.), mit denen freige­schaltet wurde, gegen Wie­derein­schalten gesichert werden.
  • Schalter oder Schalterantriebe sind nach Möglichkeit zu verriegeln bzw. abzu­schließen.
  • Ein Verbotsschild, das auf die Arbeiten hinweist, ist gut sichtbar anzubringen. Verbotsschild nicht an unter Spannung stehenden Tei­len anhängen.
  • Geschieht das Freischalten durch Herausnahme von Sicherungseinsätzen oder schraub­­baren Lei­tungs­schutz­schaltern, so müssen diese nach dem Herausnehmen sicher verwahrt werden.

3. Spannungsfreiheit feststellen

  • Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Anlage, an der ge­ar­bei­tet werden soll, tatsächlich span­nungsfrei ist. Hierdurch können Irr­tümer beim Freischalten oder Fehler in der Anlage entdeckt werden.
  • Die Spannungsfreiheit muss an der Arbeitsstelle allpolig festgestellt werden.
  • Im Ausnahmefall kann bei Kabeln und isolierten Leitungen vom Fest­stellen der Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle abge­sehen werden,
    • wenn die Spannungsfreiheit an den Ausschaltstellen fest­ge­stellt und das freigeschaltete Kabel oder die isolierte Leitung eindeutig er­mittelt worden ist (z. B. durch Kabelsuch-/Kabel­auslesegeräte)
    • oder wenn das Kabel oder die isolierte Leitung von der Ausschalt­stelle bis zur Arbeitsstelle eindeutig verfolgt werden kann.
  • Für das Feststellen der Spannungsfreiheit müssen geeignete, den VDE-Bestimmungen entsprechende Geräte verwendet werden.
  • Vor dem Be­nutzen des Spannungsprüfers muss geprüft werden, ob dieser ein­wand­­frei funktioniert.

4. Erden und Kurzschließen

Beim Erden und Kurzschließen muss die dazu verwendete Vorrichtung immer erst mit dem Erdpotenzial und danach mit dem zu erden­den Anlagenteil verbunden werden.

Erdung und Kurzschließung müssen von der Arbeitsstelle aus sichtbar sein. Nur wenn dies nicht zweckmäßig oder nicht realisierbar ist, dürfen die Erdung und die Kurzschließung außerhalb des Sichtbereiches der Arbeitsstelle vorgenommen werden.

Bei Arbeiten an der Unterbrechungsstelle muss entweder auf beiden Seiten geerdet und kurzgeschlossen werden, oder die Unter­brechungsstelle ist kurzschlussfest zu überbrücken und auf einer Seite der Arbeitsstelle zu erden und kurzzuschließen.

Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie einen sicheren Kontakt mit dem Erdanschlusspunkt so­wie mit den zu erdenden und kurzzuschließenden Anlagenteilen gewährleisten und dem Kurzschlussstrom bis zur Auslösung stand­halten.

In Niederspannungsanlagen bis 1.000 V darf vom Erden und Kurzschließen abge­sehen werden, außer wenn das Risiko besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wer­den kann.

5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

  • Das Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile soll möglichst vermieden werden; es ist immer zu prüfen, ob nicht der span­­nungsfreie Zustand hergestellt werden kann.
  • Wenn dies nicht möglich ist, müssen die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten durch Abdecken oder Abschranken geschützt wer­den. Hierbei sind Spannung, Betriebsart, Art der Arbeit und die verwendeten Arbeitsmittel zu berücksichtigen.
  • Abdeckungen müssen ausreichend isolierend und allen zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen gewachsen sein.
  • Außerdem muss für die ausreichende und eindeutige Kennzeichnung der Gefahren­bereiche gesorgt werden.