Überlastung des Gerüsts, ungenügende Tragfähigkeit
Wegrollen von Gerüsten
Herabfallen von Werkzeugen oder Material
Verwendung von fahrbaren Gerüsten und Arbeitsbühnen
Fahrbare Gerüste und Arbeitsbühnen dürfen nur auf ebenem, tragfähigem Untergrund eingesetzt werden.
Beim Einsatz ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu beachten. Sie muss am Einsatzort vorliegen.
Ab einer Belaghöhe von 2 m muss ein dreiteiliger Seitenschutz (bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett) vorhanden sein.
Die Standsicherheit gilt i. d. R. als gewährleistet, wenn die maximal zulässigen Seiten-/Höhenverhältnisse (in Gebäuden: 1:4; außerhalb von Gebäuden: 1:3) eingehalten sind.
Die maximale Belaghöhe darf in Gebäuden bis 12 m und im Freien bis 8 m betragen.
Gerüste und Arbeitsbühnen müssen über sichere Auf- und Abstiege verfügen. Sie dürfen erst dann bestiegen werden, wenn sie gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen gesichert sind.
Bei aufkommendem Sturm und bei Arbeitsende sind Fahrgerüste gegen Umstürzen zu sichern.
Überbrückungen zwischen fahrbaren Arbeitsbühnen und Gebäuden o. ä. sind unzulässig.
Das Anbringen von Hebezeugen an fahrbare Arbeitsbühnen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Betriebsanleitung dies ausdrücklich erlaubt.
Verfahren von Gerüsten und Arbeitsbühnen
Gerüste und Arbeitsbühnen nur in Richtung der Diagonale (“über Eck”) oder in Längsrichtung verfahren.
Nur langsam und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund verfahren.
Beim Verfahren des Gerüsts dürfen sich keine Personen darauf aufhalten.
Lose Teile sind vor dem Verfahren zu entfernen.
Die Fahrrollen müssen unverlierbar befestigt sein und nach dem Verfahren durch Bremshebel festgesetzt werden können.